Asphalt 2010 – Regelungen für Prüfung - Abrechnung

Die Umsetzung der ÖNORM 358ff führte zu Veränderungen in der RVS 08.97.05 "Anforderungen an Asphaltmischgut", wie auch in der RVS 08.16.01 "Anforderungen an die Asphaltschichten". Notwendigerweise mussten daher auch die Aspekte über Qualitätssicherung am Bau, die in der RVS 11.03.21 "Prüfung und Abrechnung, Abrechnungsbeispiele" definiert werden, überarbeitet werden.

Die wesentlichen Änderungen im Zuge der Überarbeitung betrifft die Kapitel 3 "Arten und Umfang von Prüfungen", Kapitel 6 "Abrechnung" sowie das Kapitel 7 "Qualitätsabzüge" und 8 "Besondere Regelungen für die Übernahme".

Zusätzlich wurden aus einer anderen RVS, nämlich der RVS 11.03.22 "Abnahmeprüfung" die Aspekte

  • Festlegung der Entnahme bzw. Messstellen
  • Anzuwendende Prüfverfahren
  • Besondere Regelungen für die Übernahme


Bild1.jpgin die Version 2010 eingearbeitet, wodurch nun erstmals die gesamte Thematik der Abnahme in einer RVS behandelt wird. Dies dient in jedem Fall einer Erleichterung bei der Handhabung.

Anhand der Grafik lassen sich die unterschiedlichen Arten von Prüfungen erkennen, wobei differenziert wird zwischen der "Erstprüfung", Stichwort CE-Kennzeichnung, der "Konformitätsprüfung im Rahmen der werkseigenen Produktionskontrolle", den "baustellenbezogenen Kontrollprüfungen, einerseits am Asphaltmischgut wie auch an der Schicht" und den "Abnahmeprüfungen, wiederum am Mischgut und der Asphaltschicht". Des Weiteren gibt es zusätzlich mögliche Prüfungen, wie die Eingrenzungsmessungen und Ersatzprüfungen, sowie Prüfungen, die am Ende der Gewährleistungsfrist durchgeführt werden können bzw. müssen.

In der Tabelle Nummer 5 der RVS wird erstmals eine Gegenüberstellung der unterschiedlichen Arten von Prüfungen zu den jeweiligen Kostenträgern und deren zeitliche Abfolge dargestellt.
Die Erstprüfungen, Konformitätsprüfungen im Rahmen der WPK, sowie die baustellenbezogenen Kontrollprüfungen am Asphaltmischgut und der Schicht liegen im Verantwortungsbereich des Auftragnehmers. Als Kostenträger wird jedoch zwischen Produzent/Hersteller und Auftragnehmer differenziert, da dies unterschiedliche Firmen sein können.

Sämtliche Kontrollprüfungen und Konformitätsprüfungen sind laufend während der Produktion oder des Einbaues durchzuführen. Die Erstprüfung ist jedoch spätestens 2 Wochen vor Einbaubeginn dem Auftraggeber vorzulegen. Eine Neuerung diesbezüglich: Bei Änderungen von Bezugsquellen und Ausgangsstoffen kann die Erstprüfung nachgereicht werden, der Auftraggeber ist jedoch davon vor Einbaubeginn in Kenntnis zu setzen.

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Die Abnahmeprüfungen am Asphaltmischgut, die Probenahme findet vornehmlich an der Fertigerschnecke statt (siehe auch Gestrata Merkblatt Nr. 2) erfolgt laufend während des Einbaues. Die Bohrkernentnahme und die Messung der Ebenheit, also die wesentlichen Asphaltschicht-Eigenschaften werden spätestens 8 Wochen nach Einbau durchgeführt. Die Prüfungen am Ende der Gewährleistungsfrist werden kurz vor dem Ende der Gewährleistungsfrist, nämlich 16 bis 4 Wochen davor durchgeführt. Die Abnahmeprüfungen sind von akkreditierten Prüfstellen durchzuführen und bilden dem Auftraggeber die Grundlage für die Übernahme. Sie sind für jede Mischgutsorte und Produktionsstätte/ Asphaltmischanlage sowie für jede Asphaltschicht durchzuführen
Kostenträger und Veranlasser ist in jedem Fall der Auftraggeber. Neu wiederum in der Version 2010 ist, dass der Auftraggeber den Auftragnehmer nachweislich über den Zeitpunkt der Abnahme informieren muss.

Bei Baulosgrößen über 20.000 m² und natürlich in begründeten Fällen wird an der Gesteinskörnung der so genannte LA-Wert und der PSV-Wert (ein Indiz für die Polierresistenz) geprüft.
Am Bitumen die Kennwerte Penetration, Erweichungspunkt Ring und Kugel, Brechpunkt nach Fraass, sowie die elastische Rückformung bei polymermodifiziertem Bitumen. Dies stellt keine Änderungen zur RVS Version 2007 dar.
Ein wichtiges Qualitätsmerkmal, das im Straßenbau immer mehr an Bedeutung gewinnt, ist die Alterung bzw. Alterungsbeständigkeit von Bitumen. Bituminöse Baustoffe unterliegen während des Mischvorganges, des Transportes, dem Einbau und schlussendlich der Liegezeit einem Alterungsprozess.
Die RVS nimmt nun erstmals Rücksicht auf diese Problematik und verlangt die Durchführung einer künstlichen 3-fach Alterung, genannt RTFOT. Das RTFOT (Rolling Thin Film Oven Test) - Verfahren beschreibt den Einfluß von Hitze und Luft auf Bitumen, wobei eine Simulation der Verhärtung des Bitumens während Transport, Mischgutherstellung und Einbau stattfindet.

Bild3.jpgAm Asphaltmischgut werden im Zuge der Abnahmeprüfung die Kennwerte für  Bindemittelgehalt, Hohlraumgehalt, Bruchflächigkeit, die Marshall-Kennwerte Trag- und Fließwert, die Kornform und der Spurbildungsversuch untersucht.
Neu ist hingegen der Umfang der Probenahmen bzw. der durchzuführenden Prüfungen. Es erfolgt eine Probenahme für die ersten 3.000 m², für die weiteren 3.000 m² Einbaufläche eine weitere Probennahme und in der Folge alle 12.000 m² die restlichen. Ob nun beide Proben für die ersten 6.000 m² zu untersuchen sind hat der Auftraggeber zu entscheiden.

Dies stellt eine Änderung zur RVS Version 2007 dar, die  eine  komplette Abnahme für die ersten 6.000 m² vorsah. Diese Situation stellt, wie man einwandfrei erkennen kann, eine typisch österreichische Lösung dar.

An den Asphaltschichteigenschaften, also Prüfungen am Bohrkern (alternativ zerstörungsfreie Prüfungen), werden weiterhin die Kenngrößen Schichtdicke, Hohlraumgehalt, Verdichtungsgrad und Schichtverbund im Zuge der Abnahme bestimmt. Als Prüflosgröße, also jene Fläche der ein Bohrkern zugeordnet wird gelten maximal 2.000m², wobei jedoch mindestens 3 Bohrkerne je Baulos zu entnehmen sind.

Zu den Prüfungen an der Fahrbahnoberfläche zählt im Regelfall die Bestimmung der Ebenheit. Abhängig von der Mischgutsorte wird das Drainverhalten und der Rollgeräuschpegel bestimmt und auf Strassen der Kategorie A und S gibt es Anforderungen an die Griffigkeit. In begründeten Fällen ist die Rautiefe, ein Maß der Makrotextur, zu bestimmen.

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In das Kapitel 4 sind die wesentlichen Aspekte der alten RVS 11.03.22 – Abnahmeprüfungen- übernommen worden. Dies umfasst im Wesentlichen die Probenahme des Asphaltmischgutes und der Asphaltschicht. Dabei werden die

  • Anzahl der Prüflose
  • Lage der Messstellen
  • Lage und Anzahl der Fertigerbahnen
  • Eingrenzungsprüfungen
  • Ersatzprüfungen

definiert.

Schwerpunkt in der neu bearbeiteten RVS bildet jedoch die Berechnung des Mischgutmehr- bzw. Mischgutminderverbrauches, die für jede Leistungsposition über das gesamte Baulos berechnet wird, d.h. dass für jede Mischgutsorte und Mischgutschicht die Soll- und Isteinbaumenge zu berechnen ist.

Bild5.jpgAufgrund zahlreicher Diskussionen wurden wiederum die Kennwerte "Raumdichte" und "Verdichtungsgrad" berücksichtigt. Die neuen Formeln zur Berechnung des Mischgutverbrauches lauten daher, wie bereits in der RVS 11.321 (Ausgabe 2004):

SOLL – Einbaumenge E(S), IST – Einbaumenge E(I)

Ein Mischgutmehrverbrauch wird weiterhin bis maximal 5 %, bei Dünnschichtdecken bis 10 % vergütet und ein eventueller Minderverbrauch wird zur Gänze abgezogen.
Der Auftraggeber hat vorab zu definieren, ob die Abrechnung über die eben erwähnte Formel oder über Lieferscheine zu erfolgen hat.
Neu gegenüber der alten RVS-Version ist, dass eine Vergütung des Mischgutmehrverbrauchs trotz einer Hohlraumpönalisierung möglich ist.

Das Herzstück der neuen RVS behandelt das Zentralthema Qualität. Der Kunde definiert Qualität als die perfekte Realisierung all seiner Erwartungen an sein Produkt Asphalt. Produktbezogen ergibt sich die Qualität jedoch aus der Erfüllung sämtlicher gestellten und festgelegten Anforderungen.
Die produktbezogenen und kundenbezogenen Anforderungen werden als Qualität für Asphalt beschrieben und sind in den RVS 08.97.05 für Asphaltmischgut und in der RVS 08.16.01 für Asphaltschichten definiert.

Generell stellen Abzüge eine Pönalisierung dar. Die in der RVS 11.03.21 dargestellten Qualitätsabzüge sind einerseits aufgrund einer technischen Diskussion über die Auswirkungen der einzelnen Parameter, wie beispielsweise der Hohlraumgehalt oder der Bitumengehalt entstanden. Andererseits spielte die wirtschaftliche Seite eine wesentliche Position bei der Höhe der Abzüge, sprich hinsichtlich der Ober- und Untergrenzen. Im Arbeitsausschuss ist es uns schlussendlich gelungen, einstimmige Lösungen zu finden, und zu den einzelnen Prüfparametern zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer akkordierte Abzugsfaktoren zu definieren.

BIld6.jpgResultierend sind 2 Abzugsformeln entstanden:

Die neue Formel ist mit einem direkten Abzugsfaktor in % versehen. Die Abkürzungen EP Einheitspreis der Bauleistung und Mi, Maß der Bauleistung, zB. Prüflosfläche sind aus der "alten" Formel übernommen worden. Die maßgebende Begründung zur Erstellung der neuen Formel liegt darin, dass bei Qualitätsabweichungen der Kennwerte "Bindemittelgehalt" und "PSV Wert" theoretisch nur jeweils 2 bzw. 3 Werte möglich sind. Daher ist grundsätzlich kein Faktor f notwendig und die Abzüge können direkt in Prozent bestimmt werden.

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Bild7.jpgDie Bestimmung der Qualitätsabzüge aller anderen Kennwerte erfolgt weiterhin nach altbekannter Formel:

Das Prinzip zur Berechnung der Qualitätsabzüge nach der alten Formel hat sich grundsätzlich nicht verändert. Je Über- oder Unterschreitung sind in Abhängigkeit der Abweichungstoleranz der Abnahmeprüfung die unterschiedlichen Abzüge vorgesehen. Hinsichtlich ihrer technischen und wirtschaftlichen Aspekte wurden die Faktoren f gänzlich überarbeitet. Diese sind in den Tabellen 9 bis 13 der RVS enthalten.

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Im Kapitel 8 der RVS 11.03.21 werden die besonderen Regelungen der Übernahme beschrieben.
Wesentlich dabei ist, dass die Prüfergebnisse aller Prüfungen betrachtet werden müssen. Die jeweils zulässigen Abweichungen und Toleranzen, sprich Werte der Erstprüfung und Werte der Abnahmeprüfungen, sind in den RVS 08.97.05 für das Asphaltmischgut und der RVS 08.16.01 für die Asphaltschichten definiert.

Als Basis für die Berechnung des Mischgut Mehr- und Minderverbrauches sowie als Grundlage für die Berechnung der Qualitätsabzüge dienen ausschließlich die Ergebnisse der Abnahmeprüfung.

Bei der Deckelung der Qualitätsabzüge gilt:

  • Die Summe der Qualitätsabzüge für Asphaltmischgut kann max. 50 % (EP der Schicht x Prüflosfläche) des nichtentsprechenden Prüfloses betragen.
  • Die Summe der Qualitätsabzüge für Asphaltschichten (ohne Asphaltoberflächeneigenschaften) kann max. 50 % (EP der Schicht x Prüflosfläche) des nichtentsprechenden Prüfloses betragen.
  • Die Summe der Qualitätsabzüge Asphaltmischgut und Asphaltschicht bezogen auf das gesamte Baulos kann max. 75 % (EP der Schicht x M) betragen.


Werden bei der Bewertung der Abnahmeprüfung die Grenzwerte für den Qualitätsabzug überschritten, so erfolgt vorläufig keine Übernahme. Dies bedeutet aber keinesfalls, dass die bereits getätigte Bauleistung entfernt und erneuert werden muss, sondern dass der Auftraggeber die weitere Vorgehensweise festlegt. Es muss zu einer Einigung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer unter Berücksichtigung der Ursachen kommen und sollte es wider Erwarten zu keiner einvernehmlichen Einigung über zielführende Maßnahmen kommen, so ist ein unabhängiger Sachverständiger zu benennen.

Im Falle einer Erneuerung (Neuherstellung einer Asphaltschicht) erfolgt kein Qualitätsabzug für die ursprünglich erbrachte Leistung.

 

Bmstr. Dipl.-Ing. Andreas GEIGER
Swietelsky BaugmbH
9500 Villach, Peraustraße 32
a.geiger@swietelsky.at

Alexander VASILJEVIC
Prüfbau GmbH
8501 Lieboch, Doblerstraße 14
alexander.vasiljevic@pruefbau.at



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